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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Herr Ronny Vetter (nachstehend Makler genannt ) ist als Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch ( nachstehend BGB genannt ) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt ( Provision ) tätig.

Herr Vetter verfügt über die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros.

 

§1

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage des Maklervertrags geworden. Der Kunde hat die Einbeziehung dieser AGB in den Maklervertrag anerkannt und bestätigt, dass ihm ein Exemplar dieser AGB ausgehändigt wurde oder er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diese AGB einzusehen.

Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, die von Bestimmungen dieser abweichen oder Ihr widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen den AGB vor.

 

§2

Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé).

In diesem Falle kommt der Maklervertrag mündlich und konkludent zustande.

Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich.

Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande.

Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.

 

§3

Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Makler, bei Abschluss eines durch den Makler vermittelten Vertrages ( z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Nutzungs-, Beteiligungsvertrags etc. ) eine im Maklervertrag oder in innerhalb einer anderen Vereinbarung näher bezeichnete Maklerprovision zu zahlen

Sollte eine solche Provision nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, verpflichtet sich der Kunde im Falle eines Kaufes bzw. Verkaufes einer Immobilie eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ( zur Zeit 19% ) zu zahlen.

Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, kann der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig sein.

Im Fall eines zu vermittelnden Mietvertrags kann der Makler nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter ( Wohnungssuchenden ) provisionspflichtig tätig sein.

 

§4

Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag etc. zu Stande kommt

Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages ( Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag etc, )

 

§5

Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen.

Hierzu genügt ein Schreiben, E-Mail oder Faxbrief an den Makler.

Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

§6

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben.

 

§7

Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich der Mehrwertsteuer zu zahlen.

 

§8

Eine Honorarpflicht des Kunden gemäß den vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Kunde im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

 

§9

Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.

 

§10

Kommt ein Vertragsabschluss nicht zustande ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrags entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen ( Objektbesichtigungen, Fahrtkosten, Inseratskosten etc. ) zu erstatten.

 

§11

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

 

§12

Der Kunde verpflichtet sich, alle Angaben und Daten, die zur Durchführung des Auftrags benötigt werden, vollständig und richtig zu erteilen.

 

§13

Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Die weitergegebenen Angaben stammen vom Verkäufer, Vermieter/Verpächter oder von einem von diesen beauftragten Dritten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung. Es ist somit Aufgabe des Kunden, diese Angaben zu überprüfen.

Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln begrenzt, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

 

§14

Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt drei Jahre. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, gilt diese.

 

§15

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinn des Handelsgesetzbuches, so gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche der Firmensitz des Maklers als vereinbart. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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